BUAG § 23c., BGBl. I Nr. 113/2015, gültig ab 01.01.2016

ABSCHNITT V VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

§ 23c.

Arbeitnehmer haben auf Verlangen der Urlaubs- und Abfertigungskasse Auskünfte über das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses und über die für die Berechnung der Zuschläge maßgebenden Angaben zu erteilen sowie diese durch Unterlagen zu belegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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