BUAG § 23c., BGBl. I Nr. 113/2015, gültig ab 01.01.2016
ABSCHNITT V VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
§ 23c.
Arbeitnehmer haben auf Verlangen der Urlaubs- und Abfertigungskasse Auskünfte über das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses und über die für die Berechnung der Zuschläge maßgebenden Angaben zu erteilen sowie diese durch Unterlagen zu belegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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