BUAG § 13f., BGBl. I Nr. 44/2000, gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2007

ABSCHNITT III ABFERTIGUNGSBESTIMMUNGEN

§ 13f.

Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse. Der Antrag auf Auszahlung der Abfertigung ist vom Arbeitnehmer oder den Erben an die zuständige Landesstelle (§ 14 Abs. 3) zu richten. Eine über drei Monatsentgelte hinausgehende Abfertigungsleistung kann in monatlich im voraus zahlbaren Teilbeträgen in der Höhe von mindestens einem Monatsentgelt abgestattet werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-76591