BTVG § 15. Haftung des Bauträgers für Rückforderungsansprüche des Erwerbers, BGBl. I Nr. 7/1997, gültig ab 01.01.1997
§ 15. Haftung des Bauträgers für Rückforderungsansprüche des Erwerbers
Rückforderungsansprüche des Erwerbers nach § 14 und aus anderen Rechtsgründen richten sich auch dann gegen den Bauträger, wenn der Erwerber entsprechend dem Bauträgervertrag Zahlungen an Dritte geleistet hat.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
NAAAA-76589