ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung
2. Unterabschnitt Leistungen der Krankenversicherung im besonderen
§ 92.
(1) Der Erkrankte kann auch in eine eigene Krankenanstalt des Versicherungsträgers oder in eine sonstige nichtöffentliche Krankenanstalt eingewiesen werden, mit der der Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis steht, wenn im Sprengel der für den Erkrankten zuständigen Landesstelle keine öffentliche Krankenanstalt besteht oder wenn der Erkrankte zustimmt. In einem solchen Fall ist die Pflege in der nichtöffentlichen Krankenanstalt der Pflege in einer öffentlichen Krankenanstalt bei der Anwendung der Bestimmungen des § 90 Abs. 2 gleichzuhalten. § 89 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. (2. Nov., BGBl. Nr. 532/1979, Art. I Z. 18) - ; (BGBl. Nr. 764/1996, Ü. Art. I § 567 Abs. 6 ASVG) - ; (BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 5 Z. 1b) - .
(2) Grundsatzbestimmung. Die Verträge mit den nichtöffentlichen Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles wie zum Beispiel in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser sowie über die Höhe und Zahlung der Pflegegebühren zu enthalten. Die mit den nichtöffentlichen gemeinnützigen Krankenanstalten zu vereinbarenden Pflegegebührenersätze dürfen nicht niedriger sein als die Pflegegebührenersätze, die von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern an die nächstgelegene öffentliche Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen geleistet werden. Im übrigen gilt § 91 Z 2 sinngemäß. (12. Nov., BGBl. Nr. 283/1988, Art. III Z. 7a) - ; (BGBl. Nr. 764/1996, Ü. Art. III § 258 Abs. 4) - .
(2. Nov., BGBl. Nr. 532/1979, Art. I Z. 18) - 1. 1. 1980; (12. Nov., BGBl. Nr. 283/1988, Art. III Z. 7a) - ; (BGBl. Nr. 764/1996, Art. III Z. 12) - ; (SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000, Art. 3 Z. 5b) - ; (BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 5 § 277 Abs. 5) - .
(3) § 148 Z 5 ASVG ist anzuwenden.(SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000, Art. 3 Z. 5b); (BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 5 § 277 Abs. 3) - .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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