FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 363. Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2018
(1) Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind in Verbindung mit § 86 Abs. 13 BewG. 1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2012, Änderungen dieser Einheitswerte anlässlich der Hauptfeststellung zum für die Zeit vor dem nicht zu berücksichtigen. Dies gilt ebenso für nachfolgende Fortschreibungen dieser Einheitswerte und Nachfeststellungen (§§ 21 und 22 BewG. 1955) jeweils zum , , und .
(2) Die §§ 24d, 337, 338 und 354 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2018 sowie § 23 Abs. 3 und § 23c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 treten mit in Kraft.
(3) Der Zuschuss nach § 24d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2018 ist erstmals bei der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2018 für die Jahre 2016 bis 2018 gemeinsam durch Gegenverrechnung flüssig zu machen.
(4) Je Kalenderjahr werden die Aufwendungen für die Rückerstattung von Beiträgen nach § 24d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2018 in der Höhe von 15 Mio. Euro aus dem Aufwand an veranlagter Einkommenssteuer getragen. Der auf den einzelnen Betrieb entfallende Rückerstattungsbetrag ist gemäß § 24d Abs. 2 rechnerisch zu ermitteln, sobald die Anzahl der in Betracht kommenden Betriebe endgültig feststeht. Ist dies zum Zeitpunkt der erstmaligen Flüssigmachung (Abs. 2) noch nicht möglich, ist der Rückerstattungsbetrag vorerst so anzusetzen, dass sich nötigenfalls eine Nach- jedoch keine Überzahlung ergibt.
(5) Personen, die sich vor Verlautbarung dieses Bundesgesetzblattes aufgrund der geltenden Rechtslage (sozialversicherungsrechtliche Wirksamkeit der Hauptfeststellung 2014/2015 mit ) von der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz abgemeldet haben und die Unterschreitung der Versicherungsgrenze lediglich durch das Wirksamwerden der Hauptfeststellung bedingt war, bleiben weiterhin ausgenommen, solange sich der maßgebliche Sachverhalt für die Ausscheidung aus der Pflichtversicherung nicht ändert. Ebenso bleiben Personen, die sich vor Verlautbarung dieses Bundesgesetzblattes aufgrund der geltenden Rechtslage (sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit der Hauptfeststellung 2014/2015 mit ) zur Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz angemeldet haben und das Erreichen oder Überschreiten der Versicherungsgrenze lediglich durch das Wirksamwerden der Hauptfeststellung bedingt war, weiterhin pflichtversichert, solange sich der maßgebliche Sachverhalt für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nicht ändert.
6) § 2 Abs. 1 Z 1 und Anlage 2 Z 1.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2018 treten rückwirkend am in Kraft. Im Zeitraum von bis besteht keine Beitragspflicht für diese Tätigkeiten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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