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BSVG § 315. Neufestsetzung des Schutzbetrages bei der Witwen(Witwer)pension, BGBl. I Nr. 14/2009, gültig ab 26.03.2009

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 315. Neufestsetzung des Schutzbetrages bei der Witwen(Witwer)pension

(1) „Rückwirkend“ mit werden ersetzt:

1. im § 136 Abs. 6 der Ausdruck „1 667,97 €“ jeweils durch den Ausdruck „1 671,20 €“ und

2. im § 136 Abs. 6 in der am in Geltung gestandenen Fassung der Ausdruck „1 412,41 €“ jeweils durch den Ausdruck „1 415,14 €“.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 jeweils zweitgenannten Beträge sind erstmals ab mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) zu vervielfachen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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