FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 294. Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 105
(1) Es treten in Kraft:
1. mit die §§ 136 Abs. 1 Z 1, 217b und 287 Abs. 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2004;
2. mit § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2004;
3. mit die §§ 20a, 20b, 23 Abs. 10 lit. a, 30 Abs. 1 sowie 204 Abs. 6 und die Z 3.2 und 5 in der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2004.
(2) § 280 Abs. 5 tritt mit Ablauf des außer Kraft.
(3) Die §§ 20a, 20b, 23 Abs. 10 lit. a, 30 Abs. 1 sowie die Z 5 in der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2004 sind erstmals für das Beitragsjahr 2004 anzuwenden.
(4) Personen, die nach den §§ 262 Abs. 3 und 277 Abs. 5 am von der Krankenversicherung ausgenommen sind, bleiben ab nur dann weiterhin ausgenommen, sofern die für den Betrieb maßgebliche Beitragsgrundlage den Betrag von 1 015 € nicht übersteigt. Hiebei ist für die Beurteilung der die Pflichtversicherung auslösenden Bewirtschaftungsverhältnisse jener Sachverhalt maßgeblich, der am bestanden hat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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