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BSVG § 279. Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 67/2001, BGBl. I Nr. 67/2001, gültig ab 11.07.2001

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 279. Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 67/2001

(1) Die §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2, 21, 23 Abs. 2, 3, 6, 9 lit. b und c sowie Abs. 10 lit. a, c bis e, 24 Abs. 5, 28 Abs. 4, 30 Abs. 1, 6 und 7, 36 Abs. 4, 47 samt Überschrift, 74 Abs. 5, 80 Abs. 2 und 4 lit. a, 85a Abs. 1 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), 86 Abs. 3, 87 Abs. 2 und 5, 96 Abs. 1, 96a Abs. 7, 98 Abs. 5, 100 Abs. 3, 107a Abs. 8, 113 Abs. 1, 116, 122 Abs. 1 Z 4, 122b Abs. 2, 123 Abs. 6, 135 Abs. 2, 136 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 6, 140 Abs. 3, Abs. 4 lit. h, Abs. 5 und 7, 141 Abs. 1 und 2, 148f Abs. 1, 148z Abs. 2, 149g Abs. 2, 152 Abs. 4, 161 Abs. 5, 162 Abs. 3 und 5, 211 Abs. 3, 262 Abs. 9a, 270 Abs. 3 sowie Anlage 2 Z 3.2.1 und 3.2.2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2001 treten mit in Kraft.

(2) Die §§ 31a, 68 Abs. 4 und 235a treten mit Ablauf des außer Kraft.

(3) Für Personen, die auf Grund des § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2001 der Pflichtversicherung in der Kranken- und (oder) Pensionsversicherung unterliegen würden, ist die Versicherungsgrenze von 1 500 € erst dann maßgeblich, wenn sich jener Sachverhalt ändert, der für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung am maßgeblich war.

(4) Personen, die nach der am in Geltung gestandenen Versicherungsgrenze des § 3 Abs. 2 pflichtversichert waren, bleiben pflichtversichert, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung am maßgeblich war.

(5) Bei Einheitswertbescheiden mit finanzrechtlicher Wirksamkeit vor dem ist der seitens der Abgabenbehörde im Vorfeld der endgültigen Einheitswertfeststellung (§ 25 BewG 1955) ermittelte Ertragswert ab dem ungerundet in Schilling heranzuziehen, auf den Cent genau umzurechnen und das Ergebnis sodann auf volle hundert Euro abzurunden.

(6) Schillingbeträge, die am zur Bemessung einer (künftigen) Geldleistung beim Versicherungsträger (beim Hauptverband) gespeichert sind, sind mit Wirksamkeit vom in Euro umzurechnen.

(7) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlussgebieten der Gemeinden Jungholz und Mittelberg, BGBl. Nr. 396/1993, gilt ab - mit Ausnahme der §§ 1 bis 3, 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 und 2 sowie des § 6, die mit Ablauf des aufgehoben werden - als Bundesgesetz für jene Personen weiter, die vor dem auf Grund einer Tätigkeit in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg Beitragsmonate erworben haben, die bei der Bemessung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind. Dabei tritt

1. an die Stelle der Leistungsfeststellung in Schilling die Leistungsfeststellung in Euro und

2. an die Stelle des am Tag der Antragstellung geltenden Wechselkurses (K) der Wechselkurs von 7,04 S je 1 DM.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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