FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 277. Schlussbestimmungen zu Art. 68 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000
(1) Die §§ 20 Abs. 7, 24b, 24c samt Überschrift, 26 Abs. 1a und 2, 28 Abs. 6, 33c Abs. 1, 78 Abs. 7, 135 Abs. 2 sowie 149f Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit in Kraft.
(2) Die §§ 20 Abs. 2 Z 1 und 2, 20a, 23 Abs. 1 Z 3, Abs. 1a, 4, 4a, 4b, 6 Z 2 und 10 lit. a sowie § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit in Kraft.
(3) § 274 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt rückwirkend mit in Kraft.
(4) § 28 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auch auf Personen anzuwenden, die bereits am in der Pensionsversicherung weiterversichert sind und einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 im Sinne der genannten Bestimmung pflegen, wenn sie dies bis zum Ablauf des beim zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragen. Diesfalls wird der Beitragsteil in der Höhe von 12,55% der Beitragsgrundlage ab aus Mitteln des Bundes getragen; die zu viel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung aus Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
(5) Personen, die von der Krankenversicherung nach § 262 Abs. 3 bisher ausgenommen sind, bleiben nur dann ausgenommen, wenn auf sie eine der Voraussetzungen des § 24b zutrifft.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2001)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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