ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT V Aufbringung der Mittel
§ 24e. Beitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung
Die Beiträge für Teilversicherte nach § 4a sind mit 22,8% der Beitragsgrundlage (§ 23a) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen
1. für Teilversicherte nach § 4a Abs. 1 Z 1 lit. a sowie Z 2 und 3 vom Bund;
1a. für Teilversicherte nach § 4a Abs. 1 Z 1 lit. b aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
2. für Teilversicherte nach § 4a Abs. 1 Z 4 zu 75% aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25% aus Mitteln des Bundes.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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