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BSVG § 244. Schlußbestimmungen zu Art. III des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 474, BGBl. I Nr. 140/1998, gültig ab 01.08.1998

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 244. Schlußbestimmungen zu Art. III des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 474

(1) Die §§ 78 Abs. 4 Z 1, 119 Abs. 2 Z 1, 140 Abs. 4 lit. b, 217a und 241 Abs. 1 lit. g und h treten mit in Kraft.

(2) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am als Angehörige galten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 474/1992 aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

(3) § 119 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 474/1992 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem vollendet.

(4) § 119 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz in der vor dem geltenden Fassung, ist in allen Fällen weiter anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr vor dem vollendet hat und eine im § 1 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, genannte Einrichtung besucht hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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