BSVG § 23a. Beitragsgrundlage in besonderen Fällen, BGBl. I Nr. 144/2015, gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT V Aufbringung der Mittel

§ 23a. Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

Beitragsgrundlage für die nach § 4a Abs. 1 Z 1 lit. a, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 560,98 €(Anm. 1), Beitragsgrundlage für die nach § 4a Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach § 4a Abs. 1 Z 1 lit. b pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001. An die Stelle des im ersten Satz genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab , der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.

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(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 417/2015 für 2016: 1 735,06 €

gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 1 776,70 €)

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