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BSVG § 23a. Beitragsgrundlage in besonderen Fällen, BGBl. II Nr. 346/2008, gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT V Aufbringung der Mittel

§ 23a. Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 1 lit. a, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 350 €, Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 1 lit. b pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind 133% des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie. An die Stelle des Betrages von 1 350 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab , der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.

(Anm.: K, BGBl. II Nr. 346/2008: Für das Kalenderjahr 2009 werden die mit der Aufwertungszahl zu vervielfachenden festen Beträge nach dem BSVG auf Grund des § 47 BSVG wie folgt festgestellt: im § 23a statt 1 456,62 € mit 1 493,04 €)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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