FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT I Übergangsbestimmungen
2. Unterabschnitt Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil
§ 230a. Witwenpension
(1) Bei der Anwendung des § 136 Abs. 1 lit. c sind Zeiten der freiwilligen Versicherung, die vor dem oder nach dem auf Grund der Bestimmungen des Art. II Abs. 6 der 23. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 17/1969, des Art. II Abs. 5 oder 6 der 18. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 447/1969, oder des Art. II Abs. 1 der 13. Novelle zum Landwirtchaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 18/1969, erworben worden sind, bei der Ermittlung der auf diese Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbeträge den Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung oder in der Bauern-Pensionsversicherung gleichzuhalten.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 ist auf Antrag ab auch auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, bei denen der Stichtag nach dem liegt. In den Fällen, in denen der Antrag bis gestellt wird, gebührt die Leistung bzw. die Erhöhung der Leistung ab , sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(3) In den Fällen, in denen die Ehe vor dem geschlossen wurde, der Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz gehabt hätte, in diesem Zeitpunkt aber das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten hatte, und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre beträgt, gelten die Vorschriften des § 127 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Abs. 2 Z 1 lit. b dieser Bestimmung geforderten Ehedauer von fünf Jahren eine solche von drei Jahren tritt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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