ZWEITER TEIL Leistungen
Abschnitt IV Leistungen der Unfallversicherung
4. Unterabschnitt Leistungen im Falle des Todes des Versicherten
§ 149t. Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach § 149o mit Ausnahme des Abs. 3 lit. d sublit. bb, nach § 149p und § 149s sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen sinngemäß anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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