BSVG § 149g. Versehrtengeld aus der Unfallversicherung, BGBl. I Nr. 31/2007, gültig ab 01.07.2007

ZWEITER TEIL Leistungen

Abschnitt IV Leistungen der Unfallversicherung

3. Unterabschnitt Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung der Versicherten

§ 149g. Versehrtengeld aus der Unfallversicherung

(1) Unter der Voraussetzung, dass nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles ausschließlich aus diesem Versicherungsfall noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 30% zu erwarten ist, hat der Versicherungsträger im Jahr zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und Anfall der Betriebsrente, soweit und solange dieses nötig ist, ein Versehrtengeld in nachstehenden Fällen zu gewähren:

1. An Personen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen, sofern der Eintritt des Versicherungsfalles einen nicht durch die Leistungen der Unfallversicherung (§§ 148u, 148v, 148y) kompensierbaren kausalen Einkommensentfall in einem erheblichen Ausmaß zur Folge hat.

2. An andere Versehrte, wenn und solange dieselben keinen Anspruch auf Arbeitsverdienst oder auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung haben oder keine Einkünfte aus der die Versicherung begründenden Tätigkeit.

(2) In den Fällen des Abs. 1 beträgt das Versehrtengeld 8,87 € (Anm. 1) täglich. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag. § 149i ist anzuwenden.

(3) Anstelle eines Versehrtengeldes nach Abs. 1 wird unter der alleinigen Voraussetzung einer nach einem Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalles ausschließlich aus diesem Versicherungsfall zu erwartenden Schwerversehrtheit ein Versehrtengeld in Form einer Einmalzahlung gewährt. Dieses Versehrtengeld beträgt 60% der Bemessungsgrundlage nach 148f Abs. 1 bzw. 3.

(4) Auf das Versehrtengeld nach Abs. 1 ist ein noch zur Verfügung stehendes Einkommen im Sinne des § 140 Abs. 3 mit Ausnahme von Unterhaltsansprüchen und eines Einkommens aus der Land- bzw. Forstwirtschaft anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt aliquot. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Versicherungsträger unter Heranziehung der Familien- und Einkommensverhältnisse von einer Anrechnung zur Gänze oder teilweise absehen.

(5) Das Versehrtengeld fällt mit dem Tag an, ab dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Abs. 1 oder 3 vorliegt.

(__________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 532/2006 für 2007: 9,62 €
gemäß BGBl. II Nr. 359/2007 für 2008: 9,78 €
gemäß BGBl. II Nr. 7/2009 für 2009: 10,11 €
gemäß BGBl. II Nr. 450/2009 für 2010: 10,26 €
gemäß BGBl. II Nr. 403/2010 für 2011: 10,38 €
gemäß BGBl. II Nr. 398/2011 für 2012: 10,66 €
gemäß BGBl. II Nr. 441/2012 für 2013: 10,96 €
gemäß BGBl. II Nr. 434/2013 für 2014: 11,22 €
gemäß BGBl. II Nr. 288/2014 für 2015: 11,41 €
gemäß BGBl. II Nr. 417/2015 für 2016: 11,55 €
gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 11,64 €
gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 11,83 €
gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 12,07 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 12,29 €
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 12,47 €
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 12,69 €
gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 13,43 €)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76587