ZWEITER TEIL Leistungen
Abschnitt IV Leistungen der Unfallversicherung
3. Unterabschnitt Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung der Versicherten
§ 149. Übertragung der Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation
Der Versicherungsträger kann die Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation dem Arbeitsmarktservice übertragen. Er hat dem Arbeitsmarktservice die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten soweit zu ersetzen, als sie über das hinausgehen, was dieses an Leistungen gewährt hätte, wäre ein Begehren auf derartige Maßnahmen gestellt worden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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