BSVG § 149. Übertragung der Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, BGBl. I Nr. 140/1998, gültig ab 01.01.1999

ZWEITER TEIL Leistungen

Abschnitt IV Leistungen der Unfallversicherung

3. Unterabschnitt Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung der Versicherten

§ 149. Übertragung der Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation

Der Versicherungsträger kann die Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation dem Arbeitsmarktservice übertragen. Er hat dem Arbeitsmarktservice die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten soweit zu ersetzen, als sie über das hinausgehen, was dieses an Leistungen gewährt hätte, wäre ein Begehren auf derartige Maßnahmen gestellt worden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAA-76587