BS-V § 9. Unterlagen, BGBl. II Nr. 124/1998, gültig ab 01.05.1998

3. Abschnitt Bildschirmarbeit

§ 9. Unterlagen

Alle zur Programmbedienung notwendigen Informationen, wie Handbücher und Tastaturschablonen müssen, soweit sie für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendig sind, für die Arbeitnehmer/innen leicht erreichbar zur Verfügung stehen.

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