BS-V § 7. Strahlung, BGBl. II Nr. 124/1998, gültig ab 01.05.1998

2. Abschnitt Bildschirmarbeitsplätze

§ 7. Strahlung

Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen unerheblich sind.

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