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BS-V § 2. Arbeitsmittel, BGBl. II Nr. 124/1998, gültig ab 01.05.1998

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 2. Arbeitsmittel

Als Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung gelten Bildschirmgeräte, Eingabe- und Datenerfassungsvorrichtungen sowie unbedingt erforderliche Zusatzgeräte.

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