5. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 17. Inkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt mit in Kraft.
(2) Die § 3 und 4 treten mit in Kraft.
(3) Die § 3 und 4 sind jedoch zu beachten,
1. wenn Arbeitsplätze wesentlich geändert werden,
2. wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 68 Abs. 1 ASchG ergibt, daß durch die Arbeit an diesen Arbeitsplätzen Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer/innen gefährdet ist.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für § 4 Abs. 4.
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