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BS-V § 15. Anhörung/Beteiligung, BGBl. II Nr. 124/1998, gültig ab 01.05.1998

4. Abschnitt Sonstige Pflichten der Arbeitgeber/innen

§ 15. Anhörung/Beteiligung

(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind zu den in dieser Verordnung geregelten Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen.

(2) Die Anhörung und Beteiligung der einzelnen Arbeitnehmer/innen kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Abs. 1 befaßt werden.

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