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BS-V § 14. Information, BGBl. II Nr. 124/1998, gültig ab 01.05.1998

4. Abschnitt Sonstige Pflichten der Arbeitgeber/innen

§ 14. Information

(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind über folgendes zu informieren:

1. ob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 vorliegt,

2. das Recht auf Untersuchungen gemäß § 11,

3. das Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 Z 4 ASchG und

4. den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß § 10.

(2) Die Information der einzelnen Arbeitnehmer/innen kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Abs. 1 informiert werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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