BS-V § 13. Unterweisung, BGBl. II Nr. 124/1998, gültig ab 01.05.1998

4. Abschnitt Sonstige Pflichten der Arbeitgeber/innen

§ 13. Unterweisung

(1) Jeder/jede Arbeitnehmer/in ist vor Aufnahme seiner/ihrer Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Veränderung der Organisation seines/ihres Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät sowie hinsichtlich der ergonomisch richtigen Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel zu unterweisen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-76584