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BRWO 1974 § 6. Aktives Wahlrecht, BGBl. Nr. 814/1993, gültig von 01.12.1993 bis 30.04.2012

1. ABSCHNITT Betriebsrat

§ 6. Aktives Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.

(2) Heimarbeiter sind nur dann wahlberechtigt, wenn sie im Sinne des § 27 des Heimarbeitsgesetzes 1960 regelmäßig beschäftigt werden.

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