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BRWO 1974 § 64h. Wahlvorschläge und Stimmgewichtung, BGBl. Nr. 365/1987, gültig ab 01.08.1987

5. ABSCHNITT Zentraljugendvertrauensrat

§ 64h. Wahlvorschläge und Stimmgewichtung

Auf die Erstellung und Behandlung von Wahlvorschlägen sind die Bestimmungen des § 46, auf die Ermittlung der den Wahlberechtigten zustehenden Stimmenzahl nach dem Grundsatz der Stimmgewichtung die Bestimmungen des § 47 sinngemäß anzuwenden.

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