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BRWO 1974 § 64d. Aktives und passives Wahlrecht, BGBl. Nr. 365/1987, gültig ab 01.08.1987

5. ABSCHNITT Zentraljugendvertrauensrat

§ 64d. Aktives und passives Wahlrecht

Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (§ 64g Abs. 3) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen errichteten Jugendvertrauensräte.

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