BRWO 1974 § 64a. Errichtung von Zentraljugendvertrauensräten, BGBl. Nr. 814/1993, gültig ab 01.12.1993

5. ABSCHNITT Zentraljugendvertrauensrat

§ 64a. Errichtung von Zentraljugendvertrauensräten

Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 49 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so ist ein Zentraljugendvertrauensrat zu wählen.

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