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BRWO 1974 § 60. Briefliche Stimmabgabe, BGBl. Nr. 319/1974, gültig ab 01.07.1974

4. ABSCHNITT Jugendvertrauensrat

§ 60. Briefliche Stimmabgabe

Auf die briefliche Stimmabgabe sind die § 5 und 22 sinngemäß anzuwenden. Wird gemäß § 51 Abs. 2 getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand zwei Verzeichnisse gemäß § 22 Abs. 3 anzufertigen und Wahlkuverts zu verwenden, die durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen eindeutig die Gruppenzugehörigkeit des Wählers erkennen lassen.

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