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BRWO 1974 § 6. Aktives Wahlrecht, BGBl. II Nr. 230/2021, gültig ab 01.06.2021

1. ABSCHNITT Betriebsrat

§ 6. Aktives Wahlrecht

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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