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BRWO 1974 § 5. Recht auf briefliche Stimmabgabe, BGBl. Nr. 319/1974, gültig von 01.07.1974 bis 30.04.2012

1. ABSCHNITT Betriebsrat

§ 5. Recht auf briefliche Stimmabgabe

Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenzdienstes oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, sind nach Maßgabe des § 22 zur brieflichen Stimmabgabe (§ 25) berechtigt.

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