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BRWO 1974 § 59a. Einheitlicher Stimmzettel, BGBl. Nr. 690/1990, gültig ab 01.12.1990

4. ABSCHNITT Jugendvertrauensrat

§ 59a. Einheitlicher Stimmzettel

Auf die Erstellung des Stimmzettels ist § 21a mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei getrennter Wahl gemäß § 51 Abs. 2 nach Gruppen gesonderte Stimmzettel aufzulegen sind.

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