BRWO 1974 § 59. Wahlvorschläge, BGBl. Nr. 319/1974, gültig ab 01.07.1974
4. ABSCHNITT Jugendvertrauensrat
§ 59. Wahlvorschläge
Auf die Erstellung der Wahlvorschläge sind die § 20 und 21 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei getrennter Wahl gemäß § 51 Abs. 2 nach der Gruppe der Arbeiter und der Angestellten getrennte Wahlvorschläge einzubringen sind.
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