BRWO 1974 § 57. Verzeichnis der Arbeitnehmer und Wählerliste, BGBl. Nr. 319/1974, gültig ab 01.07.1974

4. ABSCHNITT Jugendvertrauensrat

§ 57. Verzeichnis der Arbeitnehmer und Wählerliste

Auf die Verpflichtung des Betriebsinhabers, dem Wahlvorstand Verzeichnisse der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes zur Verfügung zu stellen und auf die Erstellung der Wählerliste sind die § 14 und 15 sinngemäß anzuwenden. Wird gemäß § 51 Abs. 2 getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand zwei Wählerlisten zu verfassen.

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