BRWO 1974 § 5. Recht auf briefliche Stimmabgabe, BGBl. II Nr. 142/2012, gültig ab 01.05.2012

1. ABSCHNITT Betriebsrat

§ 5. Recht auf briefliche Stimmabgabe

Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, sind nach Maßgabe des § 22 zur brieflichen Stimmabgabe (§ 25) berechtigt.

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