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BRWO 1974 § 48b. Zusammensetzung, BGBl. Nr. 814/1993, gültig ab 01.12.1993

3. Abschnitt Konzernvertretung

§ 48b. Zusammensetzung

(1) Jeder im Konzern errichtete Zentralbetriebsrat oder nach § 48a Abs. 3 teilnahmeberechtigte Betriebsausschuß oder Betriebsrat oder jede Teilkonzernvertretung nach § 48d hat in die Konzernvertretung zu entsenden:

für bis zu 500 vertretene Arbeitnehmer 2 Delegierte,

für bis zu 1 000 vertretene Arbeitnehmer 3 Delegierte,

für bis zu 1 500 vertretene Arbeitnehmer 4 Delegierte,

für bis zu 2 000 vertretene Arbeitnehmer 5 Delegierte,

sowie für je weitere 500 vertretene Arbeitnehmer je einen weiteren Delegierten. Bruchteile von 500 werden für voll gerechnet.

(2) Für die Ermittlung der Zahl der vertretenen Arbeitnehmer gilt § 48a Abs. 4.

(3) Für jeden Delegierten ist ein Ersatzdelegierter zu bestellen. Ist aus Gründen der Koordination oder Arbeitsaufteilung innerhalb des entsendenden Organs die Bestellung mehrerer Ersatzdelegierter zweckmäßig, so ist dies nur unter gleichzeitiger Festlegung einer Reihenfolge der Vertretung zulässig.

(4) Der Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat) hat über die aus seiner Mitte zu entsendenden Delegierten (Ersatzdelegierten) zu beschließen, wobei er an die Nominierungsvorschläge der nach dem d'Hondtschen System jeweils vorschlagsberechtigten wahlwerbenden Gruppen gebunden ist. § 2 bis 8 der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, BGBl. Nr. 343/1974, in der jeweils geltenden Fassung, sind für die Durchführung der Nominierung und Entsendung sinngemäß anzuwenden.

(5) Bei der Nominierung und Entsendung der Delegierten (Ersatzdelegierten) soll auf eine angemessene Vertretung der Arbeiter und Angestellten sowie der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer und – bei Entsendung durch den Zentralbetriebsrat – der einzelnen Betriebe des Unternehmens Bedacht genommen werden.

(6) Für die Abberufung gilt Abs. 4 sinngemäß. Wird ein Delegierter während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung abberufen oder scheidet er aus anderen Gründen aus der Konzernvertretung aus und rückt kein Ersatzdelegierter nach, so hat der jeweilige Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat) unverzüglich über die Entsendung eines neuen Delegierten zu beschließen.

(7) Wird während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung der Konzern um ein Unternehmen erweitert, so ist der dort errichtete Zentralbetriebsrat oder im Falle des § 48a Abs. 3 der Betriebsausschuß oder Betriebsrat berechtigt, nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 Delegierte (Ersatzdelegierte) in die Konzernvertretung zu entsenden. Dies gilt auch, wenn sich während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung herausstellt, daß bei Errichtung der Konzernvertretung ein zum Konzern gehörendes Unternehmen nicht berücksichtigt worden ist oder der in einem zum Konzern gehörenden Unternehmen errichtete Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat) an der Errichtung gemäß § 48a nicht teilgenommen hat.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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