BRWO 1974 § 37. Errichtung von Zentralbetriebsräten, BGBl. Nr. 319/1974, gültig ab 01.07.1974

2. ABSCHNITT Zentralbetriebsrat

§ 37. Errichtung von Zentralbetriebsräten

Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (§ 40 Abs. 4 ArbVG, so ist ein Zentralbetriebsrat zu wählen.

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