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BRWO 1974 § 30. Ersatzmitglieder, BGBl. Nr. 319/1974, gültig ab 01.07.1974

1. ABSCHNITT Betriebsrat

§ 30. Ersatzmitglieder

Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Betriebsrates folgenden Wahlwerber sind die Ersatzmitglieder, die im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern an deren Stelle zu treten haben.

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