zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
BRWO 1974 § 3., BGBl. II Nr. 142/2012, gültig ab 01.05.2012

1. ABSCHNITT Betriebsrat

§ 3.

(1) Die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.

(2) Eine Änderung der Zahl der Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) bis zur Wahl und während der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist auf die Zahl der Betriebsratsmitglieder ohne Einfluß.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-76582