BRWO 1974 § 2. Zahl der Mitglieder des Betriebsrates, BGBl. Nr. 365/1987, gültig ab 01.08.1987

1. ABSCHNITT Betriebsrat

§ 2. Zahl der Mitglieder des Betriebsrates

(1) In den Betriebsrat sind zu wählen in Betrieben mit


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5 bis
9 Arbeitnehmern eine Person;
10 bis
19 Arbeitnehmern
2 Mitglieder;
20 bis
50 Arbeitnehmern
3 Mitglieder;
51 bis
100 Arbeitnehmern
4 Mitglieder;
101 bis
200 Arbeitnehmern
5 Mitglieder;
201 bis
300 Arbeitnehmern
6 Mitglieder;
301 bis
400 Arbeitnehmern
7 Mitglieder;
401 bis
500 Arbeitnehmern
8 Mitglieder;
501 bis
600 Arbeitnehmern
9 Mitglieder;
601 bis
700 Arbeitnehmern
10 Mitglieder;
701 bis
800 Arbeitnehmern
11 Mitglieder;
801 bis
900 Arbeitnehmern
12 Mitglieder;
901 bis
1000 Arbeitnehmern
13 Mitglieder;
1001 bis
1400 Arbeitnehmern
14 Mitglieder;
1401 bis
1800 Arbeitnehmern
15 Mitglieder;
1801 bis
2200 Arbeitnehmern
16 Mitglieder;

für je weitere 400 Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 400 werden für voll gerechnet.

(2) In Betrieben, in denen für die Gruppen der Arbeiter und Angestellten und, sofern die § 133, 134 und 134b ArbVG zur Anwendung kommen, auch für andere Arbeitnehmergruppen getrennte Betriebsräte gewählt werden, richtet sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder jeder Arbeitnehmergruppe nach der Zahl der Arbeitnehmer der betreffenden Gruppe.

(3) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 30) zu wählen.

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