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BRWO 1974 § 19. Wahlkundmachung, BGBl. II Nr. 142/2012, gültig ab 01.05.2012

1. ABSCHNITT Betriebsrat

§ 19. Wahlkundmachung

(1) Binnen drei Tagen nach seiner Bestellung hat der Wahlvorstand die Wahl in Form einer Wahlkundmachung auszuschreiben.

(2) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:

1. den Tag (die Tage) der Wahl und die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden;

2. den Ort (die Orte) der Stimmabgabe;

3. die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder;

4. den Ort (die Orte) im Betrieb, an dem (an denen) die Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;

5. die Hinweise bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen die Wählerliste binnen einer Woche nach dem Anschlag der Wahlkundmachung beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes und die Nichtberücksichtigung verspätet eingebrachter Einwendungen;

6. a) die Aufforderung, Wahlvorschläge (§ 20) ab Wahlkundmachung spätestens zwei Wochen vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei einem Mitglied des Wahlvorstandes einzubringen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden könnten;

b) die Bestimmung, daß jeder Wahlvorschlag ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern zu enthalten hat, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind;

c) die Zahl der gemäß § 20 Abs. 2 erforderlichen Unterstützungsunterschriften sowie die Zahl, bis zu welcher Unterschriften von Wahlwerbern angerechnet werden;

d) die Bestimmung, daß bei Erstellung der Wahlvorschläge auf eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bedacht genommen werden soll;

7. die Angabe, wo und wann die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufliegen und die Namen der auf den zugelassenen Wahlvorschlägen kandidierenden Wahlwerber angeschlagen werden;

8. die Vorschrift, daß Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können;

9. auf welche Weise die Stimmabgabe zu erfolgen hat (§ 24);

10. die Bestimmung, daß für die Wahl ein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt wird, oder gegebenenfalls den Beschluß des Wahlvorstandes, keinen einheitlichen Stimmzettel aufzulegen (§ 35a);

11. die Bestimmung, daß Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, spätestens bis zum Ablauf des achten Tages vor dem (ersten) Wahltag beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen können und daß sie, sofern diese ausgestellt wird, den Stimmzettel in dem vom Wahlvorstand übermittelten Umschlag (Wahlkuvert), der zu schließen ist, gemeinsam mit der Wahlkarte in einem zweiten Umschlag (Briefumschlag) dem Wahlvorstand im Postwege einsenden können (§§ 22 und 25);

12. allenfalls die Festsetzung einer anderen als in Z 11 genannten Frist zur Antragstellung für bestimmte Personengruppen (§ 22 Abs. 6);

13. den Hinweis, daß der Wahlberechtigte auch nach Ausstellung einer Wahlkarte zur persönlichen Stimmabgabe berechtigt bleibt, wenn er die ihm ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand (Wahlkommission) übergibt.

(3) Die Wahlkundmachung ist vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu unterschreiben und im Sinne des § 11 Abs. 1 anzuschlagen.

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