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BRWO 1974 § 16. Wahltermin, BGBl. Nr. 690/1990, gültig ab 01.12.1990

1. ABSCHNITT Betriebsrat

§ 16. Wahltermin

(1) Der Wahlvorstand hat den Termin der Wahl so festzusetzen, daß die Ermittlung des Wahlergebnisses spätestens vier Wochen nach Bestellung des Wahlvorstandes abgeschlossen ist.

(2) Der Wahlvorstand hat ferner darüber zu entscheiden, ob die Wahl an einem oder an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt werden soll und die zur Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden festzusetzen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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