BRGO 1974 § 8. Geschäftsordnung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, BGBl. Nr. 355/1974, gültig ab 01.07.1974
1. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Abschnitt 1 Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
§ 8. Geschäftsordnung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung beschließen. In diese Geschäftsordnung können alle Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) jederzeit Einsicht nehmen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAA-76581