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BRGO 1974 § 8. Geschäftsordnung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, BGBl. Nr. 355/1974, gültig ab 01.07.1974

1. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

Abschnitt 1 Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

§ 8. Geschäftsordnung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung beschließen. In diese Geschäftsordnung können alle Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) jederzeit Einsicht nehmen.

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