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BRGO 1974 § 31c. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 814/1993, gültig ab 01.12.1993

1. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

Abschnitt 5a Konzernvertretung

§ 31c. Geschäftsordnung

(1) Die Konzernvertretung kann mit Mehrheit von zwei Dritteln der Delegierten eine Geschäftsordnung beschließen.

(2) In der Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden:

1. die Festlegung strengerer Beschlußerfordernisse;

2. Zeit und Ort der regelmäßigen Sitzungen der Konzernvertretung sowie Regelungen über die Schriftführung;

3. die Beiziehung von nicht der Konzernvertretung angehörenden Personen zu Sitzungen der Konzernvertretung;

4. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung eines Leitungsausschusses;

5. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung eines Präsidiums, wenn dies wegen der Größe des Leitungsausschusses zweckmäßig ist;

6. die Abgrenzung der Aufgabenbereiche des Leitungsausschusses und des Präsidiums einschließlich der Definition der Angelegenheiten, in denen diesen Organen eine selbständige Beschlußfassung zukommt und die Voraussetzungen für diese Beschlußfassung;

7. die Berichtspflichten dieser Organe gegenüber der Konzernvertretung und die Art und Weise der Information der Arbeitnehmerschaft im Konzern über die Tätigkeit der Konzernvertretung;

8. die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsbefugnis des Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, des Leitungsausschusses und des Präsidiums.

(3) Die Geschäftsordnung ist allen im Konzern errichteten Zentralbetriebsräten (Betriebsausschüssen, Betriebsräten) und allen Konzernunternehmen schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt auch für allfällige Änderungen der Geschäftsordnung.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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