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BörseG 2018 § 1. Begriffsbestimmungen, BGBl. I Nr. 107/2017, gültig von 03.01.2018 bis 14.06.2018

1. Hauptstück Marktinfrastruktur

1. Abschnitt Begriffsbestimmungen

§ 1. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Hauptstückes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Wertpapierbörsen: inländische Märkte im Sinne der Richtlinie 2001/34/EG, an denen Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, gehandelt werden. An einer Wertpapierbörse können auch ausländische Zahlungsmittel, Münzen und Edelmetalle gehandelt und die damit in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden; § 44 des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011, bleibt unberührt.

2. geregelter Markt: ein geregelter Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom  S. 116.

3. Allgemeine Warenbörsen: Börsen, an denen alle zum börsemäßigen Handel geeigneten Waren, die nicht ausdrücklich den geregelten Märkten oder den landwirtschaftlichen Produktenbörsen zum Handel zugewiesen sind, gehandelt sowie die mit dem Warenhandel in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden.

4. Finanzinstrument: ein Finanzinstrument gemäß § 1 Z 7 WAG 2018.

5. Personen: diejenigen, die beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, insbesondere Wertpapierfirmen und Kreditinstitute.

6. Schuldtitel: Schuldverschreibungen oder andere übertragbare Forderungen in verbriefter Form, mit Ausnahme von Wertpapieren, die Aktien gleichzustellen sind oder die bei Umwandlung oder Ausübung der durch sie verbrieften Rechte zum Erwerb von Aktien oder Aktien gleichzustellenden Wertpapieren berechtigen.

7. Aktien: Aktien und aktienvertretende Zertifikate, soweit diese die Ausübung von Stimmrechten vorsehen.

8. Emittent: eine natürliche oder juristische Person, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Im Falle von Zertifikaten, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, gilt als Emittent der Emittent der vertretenen Wertpapiere, wobei es unerheblich ist, ob diese Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder nicht.

9. Aktionär: jede Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die direkt oder indirekt Folgendes hält:

a) Aktien des Emittenten in eigenem Namen und für eigene Rechnung,

b) Aktien des Emittenten in eigenem Namen, aber im Auftrag einer anderen natürlichen oder juristischen Person,

c) Zertifikate, wobei der Inhaber des Zertifikats als Aktionär der zugrunde liegenden, durch das Zertifikat vertretenen Aktien gilt.

10. multilaterales Handelssystem (MTF): ein multilaterales Handelssystem .

11. organisiertes Handelssystem (OTF): ein organisiertes Handelssystem gemäß § 1 Z 25 WAG 2018.

12. Handelsplatz: ein Handelsplatz gemäß § 1 Z 26 WAG 2018.

13. Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere gemäß § 1 Z 5 WAG 2018 mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2018.

14. Herkunftsmitgliedstaat:

a) im Falle eines Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 Euro oder eines Emittenten von Aktien,

aa) für Emittenten mit Sitz im EWR der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet,

bb) für Emittenten mit Sitz in einem Drittland der Mitgliedstaat, den der Emittent unter den Mitgliedstaaten auswählt, in denen seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats bleibt so lange gültig, bis der Emittent gemäß lit. c einen neuen Herkunftsmitgliedstaat ausgewählt hat und seine Wahl gemäß § 119 Abs. 7 veröffentlicht hat;

die Begriffsbestimmung „Herkunftsmitgliedstaat“ gilt für Schuldtitel, die auf eine andere Währung als Euro lauten, wenn der Stückelungswert am Ausgabetag weniger als 1 000 Euro entspricht, sofern er nicht annähernd 1 000 Euro entspricht;

b) für jeden nicht unter lit. a fallenden Emittenten der Mitgliedstaat, den der Emittent unter seinem Sitzstaat und den Mitgliedstaaten, in denen seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen sind, auswählt. Ein Emittent darf nicht mehr als einen Mitgliedstaat als Herkunftsmitgliedstaat auswählen. Die Wahl ist mindestens drei Jahre gültig, außer wenn die Wertpapiere des Emittenten an keinem geregelten Markt in der Europäischen Union mehr zum Handel zugelassen sind oder der Emittent unter die Bestimmungen von lit. a oder lit. c fällt;

c) für einen Emittenten, dessen Wertpapiere nicht mehr zum Handel an einem geregelten Markt in seinem Herkunftsmitgliedstaat gemäß lit. a sublit. bb oder lit. b, aber stattdessen zum Handel in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, der neue Herkunftsmitgliedstaat, der vom Emittenten unter den Mitgliedstaaten, in denen seine Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind und dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat, ausgewählt wird;

d) für einen Emittenten, der es verabsäumt, seinen Herkunftsmitgliedstaat gemäß lit. a sublit. bb oder lit. b binnen drei Monaten ab der erstmaligen Zulassung seiner Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 119 Abs. 8 mitzuteilen, jener Mitgliedstaat, in dem die Wertpapiere des Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Sind die Wertpapiere des Emittenten zum Handel an geregelten Märkten zugelassen, die in mehreren Mitgliedstaaten gelegen sind oder in diesen betrieben werden, so sind diese Mitgliedstaaten so lange die Herkunftsmitgliedstaaten des Emittenten, bis dieser einen einzigen Herkunftsmitgliedstaat ausgewählt und gemäß § 119 Abs. 8 mitgeteilt hat.

15. Aufnahmemitgliedstaat: ein Mitgliedstaat, in dem Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sofern es sich dabei nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt.

16. Market Maker: eine Person, die an den Finanzmärkten dauerhaft ihre Bereitschaft anzeigt, durch den An- und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals zu von ihr festgestellten Kursen Handel für eigene Rechnung zu betreiben.

17. Marktbetreiber: wer einen geregelten Markt leitet und verwaltet einschließlich eines österreichischen Börseunternehmens, das eine Wertpapierbörse betreibt; ein Marktbetreiber kann der geregelte Markt selbst sein.

18. Börseunternehmen: ein Maktbetreiber gemäß Z 17 oder der Betreiber einer allgemeinen Warenbörse.

19. Börsemitglieder: Personen, die gemäß § 29 Zugang zu geregelten Märkten oder MTF haben.

20. Börsebesucher: diejenigen physischen Personen, die zur Erteilung von Aufträgen und zum Abschluss von Geschäften für Börsemitglieder an der Börse oder im Handelssystem berechtigt und vom Börseunternehmen als Börsebesucher zugelassen sind.

21. Betreiber: eine Person im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom S. 32, zuletzt geändert durch den Beschluss (EU) 2015/1814, ABl. Nr. L 264 vom S. 1.

22. vorgeschriebene Informationen: alle Angaben, die ein Emittent oder jede andere Person, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, gemäß § 119 Abs. 7 veröffentlichen muss sowie die Angabe des gemäß Z 14 lit. a sublit. bb, lit. b, lit. c oder lit. d gewählten Herkunftsmitgliedstaats sowie die Angabe gemäß den §§ 126 und 128.

23. Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge: ein Geschäft, bei dem der betreffende Vermittler zwischen den mit dem Geschäft im Zusammenhang stehenden Käufer und Verkäufer in einer Weise zwischengeschaltet ist, dass er während der gesamten Ausführung des Geschäfts zu keiner Zeit einem Marktrisiko ausgesetzt ist, und bei dem beide Vorgänge gleichzeitig ausgeführt werden und das Geschäft zu einem Preis abgeschlossen wird, bei dem der Vermittler abgesehen von einer vorab offengelegten Provision, Gebühr oder sonstigen Vergütung weder Gewinn noch Verlust macht.

24. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU): für die Zwecke dieses Bundesgesetzes Unternehmen, deren durchschnittliche Marktkapitalisierung auf der Grundlage der Notierungen zum Jahresende in den letzten drei Kalenderjahren weniger als 200 Millionen EUR betrug.

25. KMU-Wachstumsmarkt: ein gemäß § 82 als KMU-Wachstumsmarkt registriertes MTF.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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