1. Hauptstück Marktinfrastruktur
2. Abschnitt Geregelter Markt
1. Unterabschnitt Allgemeines
§ 14. Tick-Größen
Das Börseunternehmen ist verpflichtet, Regelungen für die Tick-Größen bei Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten sowie anderen Finanzinstrumenten zu erlassen. Das Börseunternehmen hat eine angemessene Größe der kleinstmöglichen Preisänderung bei den gehandelten Finanzinstrumenten festzulegen, um negative Auswirkungen auf die Marktintegrität und –liquidität zu verringern.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-76577