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BohrarbV § 9. Sicherheitsübungen, BGBl. II Nr. 140/2005, gültig ab 25.05.2005

§ 9. Sicherheitsübungen

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass spätestens eine Woche nach Beginn der Bohr- und Behandlungsarbeiten und dann in Abständen von längstens einem Monat Sicherheitsübungen zu Flucht- und Rettungszwecken unter Einbeziehung der Sammelstellen und Namenslisten durchgeführt werden.

(2) Bei diesen Übungen ist für eine Unterweisung der Arbeitnehmer/innen, denen Aufgaben für den Notfall zugewiesen wurden, die den Einsatz, die Benutzung oder die Bedienung von Schutzausrüstungen und Rettungseinrichtungen erfordern, zu sorgen. Gegebenenfalls ist dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer/innen, denen solche Aufgaben zugewiesen wurden, auch die korrekte Benutzung oder Bedienung dieser Ausrüstungen und Einrichtungen einüben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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