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BohrarbV § 8. Sammelstellen und Namensliste, BGBl. II Nr. 140/2005, gültig ab 25.05.2005

§ 8. Sammelstellen und Namensliste

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass

1. Sammelstellen für Notfälle festgelegt werden, die entsprechend gekennzeichnet sind,

2. eine Namensliste aller tatsächlich anwesenden Personen geführt wird.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren zu dem Ergebnis führt, dass dies nicht erforderlich ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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