§ 17. Sicherung gegen Absturz
(1) Bei Absturzgefahr sind geeignete Absturzsicherungen anzubringen. Absturzgefahr liegt vor:
1. bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben,
2. an Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen über Gewässern oder anderen Stoffen, bei denen die Gefahr des Versinkens besteht,
3. an Stiegenläufen und -podesten sowie an Standflächen zur Bedienung oder Wartung von stationären Arbeitsmitteln bei mehr als einem Meter Absturzhöhe,
4. an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als zwei Metern Absturzhöhe.
(2) Geeignete Absturzsicherungen sind
1. tragsichere und unverschiebbare Abdeckungen von Öffnungen und Vertiefungen,
2. Umwehrungen (Geländer) an den Absturzkanten, die aus Brust-, Mittel- und Fußwehren bestehen. Bei Wandöffnungen, Stiegenpodesten und Standflächen zur Bedienung oder Wartung von Arbeitsmitteln bis zu einer Absturzhöhe von zwei Metern und bei Stiegenläufen können die Fußwehren entfallen,
3. auf Flächen bis 20 Grad Neigung stabile Abgrenzungen durch Brustwehren aus Holz, Metallrohr, gespannten Seilen oder Ketten.
(3) Die Anbringung von Absturzsicherungen kann entfallen, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit ist. In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer/innen mit entsprechender persönlicher Schutzausrüstung gesichert sein.
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